Rechtliche Angaben
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 6. September 2026
Verkaufs-, Liefer- und Bearbeitungsbedingungen der Schmüser GmbH, Am Brüchelsteg 8, 64823 Groß-Umstadt. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Geschäftskunden.
1. Allgemeines
1.1 Diese AGB regeln unsere Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren, deren Bearbeitung sowie damit verbundene Dienstleistungen. Vertragspartner können Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen sein. Abweichende Kundenbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung im Einzelfall. Auch eine Lieferung ohne Vorbehalt bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen. Individuelle Vereinbarungen gehen vor.
1.2 Die Bedingungen bilden die Grundlage sämtlicher Aufträge und Liefergeschäfte innerhalb der Geschäftsbeziehung. Sie gelten auch für spätere Geschäfte, ohne dass wir jedes Mal erneut darauf Bezug nehmen müssen.
1.3 Bei einer bestehenden Geschäftsverbindung ist für die weitere Anwendung dieser Bedingungen kein ausdrücklicher erneuter Hinweis durch unseren Vertrieb erforderlich. Eine wirksame ursprüngliche Einbeziehung bleibt vorausgesetzt. Diese AGB sind keine Einkaufsbedingungen für unsere Lieferanten.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Angaben in Katalogen, Verkaufsunterlagen und unseren Onlineangeboten sind freibleibend. Sie laden den Kunden dazu ein, eine Bestellung oder Anfrage abzugeben, und stellen noch kein verbindliches Vertragsangebot dar, sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes erklären.
2.2 Wir nehmen einen Auftrag durch schriftliche Bestätigung oder dadurch an, dass wir ihn unmittelbar nach Eingang beziehungsweise zum vereinbarten Termin ausführen. Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung ergeben sich aus der Auftragsvereinbarung.
2.3 Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßer kaufmännischer Beurteilung die Zahlungsfähigkeit des Kunden und damit unseren Kaufpreisanspruch gefährden, können wir eine angemessene, bestimmte Frist zur Absicherung setzen. Das gilt insbesondere bei Zahlungsrückständen aus früheren Lieferungen. Der Kunde kann zwischen Zahlung Zug um Zug gegen unsere Leistung und einer entsprechenden Sicherheit wählen. Verweigert er beides, können wir nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Rechnungen über bereits erbrachte Teillieferungen werden in diesem Fall sofort fällig.
2.4 Konfigurationen, daraus erzeugte Dateien und automatische Eingangsbestätigungen sind keine Auftragsannahme. Materialverfügbarkeit, technische Umsetzbarkeit, Preis und Liefertermin werden bei der Auftragsklärung geprüft.
3. Lieferung und Lieferzeit sowie Verzug
3.1 Bei Warenlieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald wir die Ware am vereinbarten Lieferort bereitstellen.
3.2 Wird die Ware auf Veranlassung des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, trägt der Kunde die Gefahr ab der Übergabe an die Spedition, den Frachtführer oder die sonst mit der Beförderung beauftragte Person.
3.3 Bei vereinbarter Lieferung ab Lager, ab Werk oder einer vergleichbaren Abholregelung geht die Gefahr mit unserer Freistellungs- beziehungsweise Bereitstellungsmitteilung über, wenn die für den Kunden bestimmte Ware ausgesondert ist.
3.4 Höhere Gewalt und andere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Hindernisse verlängern Lieferfristen angemessen, wenn sie die Lieferung nachweislich wesentlich beeinflussen. Dazu zählen insbesondere Betriebsunterbrechungen, Arbeitskampfmaßnahmen und Verkehrsbehinderungen. Entsprechendes gilt für solche Ereignisse bei Vorlieferanten und deren Zulieferern sowie bei Eintritt während eines Lieferverzugs; zwingende gesetzliche Verantwortlichkeit bleibt unberührt.
3.5 Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung stehen wir für eigenes Verschulden und das Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ein. Für ein Verschulden reiner Vorlieferanten haften wir nicht, soweit diese nicht als unsere Erfüllungsgehilfen tätig werden. Etwaige hieraus bestehende Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten treten wir auf Verlangen an den Kunden ab.
3.6 Bei einer Lieferverzögerung hat uns der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob er weiterhin Lieferung verlangt oder von einem wegen der Verzögerung bestehenden Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
3.7 Lieferung und Selbstabholung werden auftragsbezogen vereinbart. Transportkosten berechnen wir grundsätzlich gesondert. Bei Anlieferung sorgt der Kunde für eine geeignete und sichere Entladung, sofern nicht ausdrücklich eine Lieferung mit Entladung bestellt wurde. Zufahrt, Aufstellfläche und örtliche Bedingungen sind vorher abzustimmen. Für gesondert vereinbarte Werk- und Montageleistungen bleiben die hierfür geltenden Abnahme- und Gefahrübergangsregeln maßgeblich.
4. Zahlung
4.1 Vereinbarte oder genannte Preise sind Nettopreise zuzüglich der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Geschäftskunden ohne Kaufmannseigenschaft gelten vereinbarte oder genannte Preise als Bruttopreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern keine vorrangige individuelle Preisvereinbarung getroffen wurde.
4.2 Soweit keine andere Zahlungsvereinbarung besteht, ist der Kaufpreis mit Empfang der Ware sofort und ohne Abzug zu zahlen.
4.3 Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Ein vereinbarter Skontoabzug entfällt, solange sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Leistungen im Verzug befindet.
4.4 Eine Aufrechnung ist nur mit Forderungen zulässig, die wir anerkannt haben oder die rechtskräftig festgestellt sind. Zwingende gesetzliche Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.
4.5 Nach Eintritt des Zahlungsverzugs und vorheriger Mahnung können wir die Rückgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verlangen und deren Wegschaffung untersagen. Der Kunde hat uns die Rücknahme zu ermöglichen und gestattet hierzu nach vorheriger Ankündigung den erforderlichen Zutritt zu seinen Betriebsräumen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Herausgabe und Rechtsdurchsetzung, insbesondere ein erforderlicher Rücktritt, bleiben bestehen; ein Recht zu eigenmächtiger gewaltsamer Wegnahme wird nicht vereinbart.
5. Gewährleistung, Haftung und Mängel
5.1 Für Sachmängel, insbesondere im Sinne des § 434 BGB, gelten die folgenden Regelungen. Der Kunde muss die Ware nach Empfang unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit untersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von acht Tagen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften gelten daneben die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
5.2 Beanstandete Ware darf bis zur Abstimmung der Reklamationsabwicklung nicht geteilt, weiterverkauft, bearbeitet oder verarbeitet werden. Der Kunde hält sie zur Prüfung bereit und stimmt das weitere Vorgehen mit uns ab.
5.3 Der Kunde muss mögliche Rückgriffsansprüche gegen den Transportführer sichern. Beanstandungen sind rechtzeitig in den Transportpapieren oder anderweitig schriftlich festzuhalten und durch den Fahrer bestätigen zu lassen. Auf unsere Anforderung sind die entsprechenden Nachweise innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Wird diese Pflicht schuldhaft verletzt oder werden die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt, entfällt der daraus erwachsene Anspruch, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich zulässig ist. Gesetzlich kürzere Fristen zur Schadensanzeige gegenüber dem Transportführer werden durch diese Nachweisfrist nicht verlängert.
5.4 Ist eine Beanstandung berechtigt, bestimmen wir unter Berücksichtigung des Mangels und der berechtigten Kundeninteressen, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt.
5.5 Vor jeder Be- oder Verarbeitung hat der Kunde zu prüfen, ob die gelieferte Ware für seinen vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Diese Prüfung bleibt auch dann erforderlich, wenn zuvor Muster oder Warenproben überlassen wurden.
5.6 Wird gelieferte Ware vom Kunden oder einem Dritten verändert, bearbeitet oder unsachgemäß behandelt, entfällt unsere Gewährleistungspflicht, soweit gesetzlich zulässig. Die in Abschnitt 6.2 genannten zwingenden Haftungsfälle bleiben hiervon unberührt.
5.7 Mängelanzeigen sind schriftlich innerhalb der jeweils maßgeblichen Frist vorzunehmen. Sie sollen eine Zuordnung zum Auftrag und eine nachvollziehbare Beschreibung der Beanstandung ermöglichen.
5.8 Sachmängelansprüche verjähren grundsätzlich nach zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Gesetzlich zwingende längere Fristen und Ablaufhemmungen bleiben bestehen, insbesondere bei Bauwerken und Baumaterialien nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, entsprechenden Werkleistungen nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie beim Lieferantenregress nach §§ 445a, 445b und 478 BGB. Die Verkürzung gilt nicht bei Arglist und nicht für die in Abschnitt 6.2 ausgenommenen Schadensersatzansprüche.
6. Allgemeine Haftungsbeschränkung
6.1 Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz sind, unabhängig von ihrer rechtlichen Grundlage, ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Dies betrifft insbesondere Ansprüche aus Pflichtverletzungen und unerlaubter Handlung. Übernommene Garantien und ausdrücklich übernommene Beschaffungsrisiken bleiben nach ihrem jeweiligen Inhalt bestehen.
6.2 Der Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir ebenfalls, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die vorgenannte Begrenzung gilt nicht für die übrigen hier ausgenommenen Haftungsfälle.
6.3 Verarbeitet oder bearbeitet der Kunde mangelhafte Ware, trägt er die dadurch entstehenden Kosten der Verarbeitung sowie der Montage und Demontage. Zwingende gesetzliche Erstattungsansprüche, insbesondere nach § 439 Abs. 3 BGB, und die Ausnahmen in Abschnitt 6.2 bleiben unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Eigentum an gelieferter Ware geht erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über.
7.2 Innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung sichert unser Eigentumsvorbehalt sämtliche Forderungen der Schmüser GmbH gegen den Kunden aus dieser Geschäftsbeziehung, auch künftig entstehende Forderungen aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen. Bei Zahlungsverzug und vorheriger Mahnung können wir die Ware nach Maßgabe von Abschnitt 4.5 zurückverlangen; der Kunde ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Herausgabe verpflichtet. Forderungen anderer Gruppengesellschaften werden hiervon nicht erfasst.
7.3 Eine Verarbeitung unserer Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt für uns als Hersteller, ohne dass uns daraus Pflichten entstehen. Das Eigentum an der neuen Sache steht uns zu; bei Verarbeitung mit fremden Sachen erwerben wir einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den übrigen verarbeiteten Sachen. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung gelten §§ 947 und 948 BGB. Entsteht dabei Alleineigentum des Kunden, überträgt er uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil nach dem Wertverhältnis unserer Ware zu den anderen Sachen im Zeitpunkt des Vorgangs. Die so entstehenden Eigentums- und Miteigentumsrechte fallen ebenfalls unter den Vorbehalt. Der Kunde verwahrt die betroffenen Sachen für uns unentgeltlich.
7.4 Über Pfändungen oder sonstige Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in Vorbehaltsware oder an uns abgetretene Forderungen muss der Kunde uns unverzüglich unterrichten. Er übergibt uns die Unterlagen, die wir benötigen, um unsere Rechte gegen den Zugriff geltend zu machen.
7.5 Bei Zahlungseinstellung oder einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entfallen, soweit gesetzlich zulässig, die Berechtigung zur Weiterveräußerung, Verwendung und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie eine erteilte Einziehungsermächtigung für abgetretene Forderungen. Die gesetzlichen Rechte eines Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
7.6 Soweit eine Abtretung von Forderungen zur Sicherheit gesondert vereinbart wird, gelten hierfür zusätzlich deren Bestimmungen. Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl in entsprechendem Umfang frei.
8. Warenrückgabe
8.1 Unbearbeitete Standardlagerartikel können innerhalb von acht Wochen nach Auslieferung zurückgegeben werden, wenn die Rückgabe vorher mit unserem Vertriebsinnendienst abgestimmt und von uns freigegeben wurde. Nicht genehmigte Retouren nehmen wir nicht an. Der Kunde beauftragt die Rücksendung selbst und trägt deren Kosten und Transportrisiko. Rücknahmefähig sind ausschließlich unbeschädigte, vollständige Verpackungseinheiten. Für die Bearbeitung berechnen wir 15 Prozent des Netto-Produktpreises der zurückgenommenen Ware, mindestens jedoch 25,00 Euro.
8.2 Individuell zugeschnittene oder bearbeitete mangelfreie Ware ist von dieser freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen. Gesetzliche Mängelrechte und gesetzliche Rückabwicklungsrechte werden durch die Rücknahmeregelung nicht eingeschränkt.
9. Zeichnungen, Material und Bearbeitung
Der Kunde stellt die für den Auftrag erforderlichen Angaben, Zeichnungen, Materialwünsche und Verwendungsanforderungen bereit. Von uns erstellte Zeichnungen werden vor der Fertigung zur Freigabe in Textform, beispielsweise per E-Mail, vorgelegt. Eigene vereinbarte Planungs-, Prüf- und Hinweispflichten bleiben unberührt.
Bei beigestelltem Material stimmen wir Eigenschaften, Menge, Zustand und Bearbeitungseignung im Rahmen der Auftragsklärung ab. Erkennbare Bedenken teilen wir mit. Materialzugaben, Verschnitt und Restmaterial werden auftragsbezogen geregelt. Maße, Toleranzen, Oberflächen und besondere Anforderungen richten sich nach der Vereinbarung. Änderungen nach Freigabe sind hinsichtlich Preis und Termin gesondert abzustimmen.
10. Fertigungspartner und Montage
Wir können geeignete Fertigungspartner einschließlich anderer Gruppengesellschaften einsetzen. Unsere vertragliche Verantwortung bleibt hiervon unberührt. Montage gehört nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zum Auftrag. Umfang, Voraussetzungen am Einsatzort und gegebenenfalls eine Abnahme werden gesondert abgestimmt.
11. Stornierung und Kündigung
Änderungs- oder Stornierungswünsche stimmen wir im Einzelfall ab. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben bestehen. Bei Werkverträgen richtet sich eine freie Kündigung insbesondere nach § 648 BGB einschließlich der Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Für Kauf- und Werklieferungsverträge ist die jeweils einschlägige Rechtslage maßgeblich. Eine pauschale Stornogebühr oder stets geschuldete volle Auftragssumme wird hier nicht festgelegt.
12. Recht und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit rechtlich zulässig. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen wird, soweit zulässig, der Sitz der Schmüser GmbH als Gerichtsstand vereinbart. Erfüllungsort unserer Leistungen ist unser Sitz, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zuständigkeiten. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen richtet sich nach den gesetzlichen Folgen, insbesondere § 306 BGB.
Fragen zu bestehenden Vertragsbedingungen: info@schmueser-gmbh.eu · +49 (0) 6253 9999300.